115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Als solcher hat er sich mit seiner mit Schreiben vom 9. Januar 2023 (Reg. 10, act. 1672) abgegebenen Erklärung gültig als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) konstituiert. Insofern ist auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde einzutreten.