Gemäss Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden erlitt der Beschwerdeführer beim fraglichen Raufhandel Schürfungen, Hautrötungen und leichte Schwellungen. Der Beschwerdeführer selbst machte mit Beschwerde geltend, bei der Rauferei wegen Faustschlägen und Fusstritten gegen seinen Kopf Opfer einer versuchten schweren Körperverletzung geworden zu sein. Nachdem zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu solchen Schlägen und Tritten kam, ist eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch den fraglichen Raufhandel hinreichend ausgewiesen, dass er als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist.