1.2. Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2).