Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.98 (STA.2022.4207) Art. 257 Entscheid vom 15. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 28. Februar 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 17. Mai 2022 kam es am Bahnhof in Q. zu einer Auseinandersetzung, bei der sich als Hauptbeteiligte auf der einen Seite der Beschwerdeführer und auf der anderen Seite der Beschuldigte und C. gegenüberstanden. Die Staatsanwaltschaft Baden führte deswegen eine (am 7. März 2023 mit wei- teren Vorwürfen zur Anklage gebrachte) Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdeführer wegen mehrfacher versuchter Tötung und Drohung. Ge- gen den Beschuldigten eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden eine Straf- untersuchung wegen Raufhandels. 2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Raufhandels ein. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 2. März 2023 genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde gegen die ihm am 8. März 2023 zugestellte Einstellungsverfügung. Sie sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben. Gegen den Be- schuldigten sei wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverlet- zung Anklage zu erheben. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Be- stellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte mit Eingabe vom 3. April 2023 mit, un- ter Verweis auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2023 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Be- schwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). -3- 1.2. Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um ein ab- straktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Gemäss Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden erlitt der Beschwerde- führer beim fraglichen Raufhandel Schürfungen, Hautrötungen und leichte Schwellungen. Der Beschwerdeführer selbst machte mit Beschwerde gel- tend, bei der Rauferei wegen Faustschlägen und Fusstritten gegen seinen Kopf Opfer einer versuchten schweren Körperverletzung geworden zu sein. Nachdem zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu sol- chen Schlägen und Tritten kam, ist eine konkrete Gefährdung des Be- schwerdeführers durch den fraglichen Raufhandel hinreichend ausgewie- sen, dass er als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Als solcher hat er sich mit seiner mit Schreiben vom 9. Januar 2023 (Reg. 10, act. 1672) abgegebenen Erklärung gültig als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) konstituiert. Insofern ist auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ein- zutreten. 1.3. Wenngleich die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung den mit Beschwerde erhobenen Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich prüfte, ist doch offensichtlich, dass sie wegen dieses Vorwurfs keine (weitere) Strafuntersuchung führen will. In der Einstellungsverfügung ging sie näm- lich in tatsächlicher Hinsicht zwar davon aus, dass es im Rahmen des Rauf- handels zu den vom Beschwerdeführer als versuchte schwere Körperver- letzung qualifizierten Schlägen und Tritten gekommen war, beurteilte sie diese aber offenbar nicht als versuchte (schwere) Körperverletzung, son- dern vielmehr als gerechtfertigte Abwehrhandlungen gegen einen Messer- angriff des Beschwerdeführers. Insofern hat die Staatsanwaltschaft Baden auch diesen Vorwurf (implizit) untersucht und zur Einstellung gebracht, weshalb in diesem Punkt die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich prozessual ohne Weiteres als geschädigte Person und damit beschwerdeberechtigte Partei zu betrachten ist. 2. 2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht -4- erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erachtete es in ihrer Einstellungsverfügung zwar als erstellt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschul- digten und C. am 17. Mai 2022 am Bahnhof in Q. zu einer tätlichen, wech- selseitigen Auseinandersetzung gekommen sei und dass der Beschuldigte dabei eine Stichverletzung am Oberkörper, C. eine Stich- bzw. Schnitt- wunde am linken Oberarm und der Beschwerdeführer Schürfungen, Hautrötungen und leichte Schwellungen erlitten hätten, womit der Tatbe- stand des Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB erfüllt sei (Ziff. 1.3). Vorliegend habe es sich aber so verhalten, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten und C. angegriffen und schwer verletzt habe. Als Reaktion "auf diesen ersten Messerangriff" habe C. den Beschwerdeführer zu Fall gebracht und zusammen mit dem Beschuldigten mit Fusstritten und Schlä- gen auf ihn eingewirkt. Währenddessen habe der Beschwerdeführer mit dem Messer weiter gegen die Beine des Beschuldigten und von C. gesto- chen. C. habe dabei eine oberflächliche Hautläsion am rechten Schienbein und der Beschuldigte eine Stichverletzung in der Wade erlitten. Als der Be- schwerdeführer das Messer aus der Hand verloren habe, hätten der Be- schuldigte und C. nicht mehr weiter auf den Beschwerdeführer eingeschla- gen bzw. -getreten. Aus dem Gesagten erhelle, dass der Beschwerdeführer einen unrechtmäs- sigen Angriff mit einem Messer gegen den Beschuldigten geführt habe. Zum Zeitpunkt der Abwehrhandlungen des Beschuldigten sei dieser Angriff noch in Gang gewesen bzw. habe ein weiterer Angriff unmittelbar bevorge- standen. Die Abwehrhandlungen seien klarerweise verhältnismässig gewe- sen, habe sich der Beschuldigte doch mit blossen (den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verletzenden) Faustschlägen und Tritten gegen einen Mes- serangriff gewehrt. Damit sei in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels der Rechtfertigungsgrund der Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB klarerweise ge- geben, weshalb die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen sei (Ziff. 1.5). 2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass der von der Staatsanwaltschaft Baden angenommene Sachverhalt sich so nicht sicher aus den Akten ergebe. So habe er geltend gemacht, C. erst mit dem Mes- ser verletzt zu haben, als er (der Beschwerdeführer) bereits am Boden ge- legen und von diesem und vom Beschuldigten getreten worden sei. Weder -5- der Beschuldigte noch C. hätten geltend gemacht, ihn getreten und ge- schlagen zu haben, um sich zu verteidigen (Rz. 4 f.). D. habe als Zeuge ausgesagt, dass es zu einem Gerangel gekommen sei, er (der Beschwer- deführer) innerhalb von fünf Sekunden am Boden gelegen sei und dass der Beschuldigte und C. auf ihn eingetreten und -geschlagen hätten, mit Fäus- ten und Füssen gegen den Oberkörper und Kopf. E. habe ausgesagt, dass er (der Beschwerdeführer) auf den Boden gefallen sei und Schläge kassiert habe, auch Faustschläge ins Gesicht. Auch F. habe berichtet, dass er (der Beschwerdeführer) am Boden gelegen sei und dass der Beschuldigte und C. auf ihn eingetreten hätten (Rz. 6). Von daher sei weder erstellt, dass er vor den Tritten und Schlägen einen Angriff mit einem Messer vorgenom- men habe, noch, dass er bereits am Boden liegend gezielt weiter nach dem Beschuldigten und C. gestochen habe (Rz. 7). Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Er habe sich erst mit dem Messer gewehrt, nachdem er getreten und geschlagen worden sei. Es liege eine "Aussage gegen Aussage"- Konstellation vor, die von einem Gericht zu würdigen sei (Rz. 8). Selbst wenn man von der Sachverhaltsversion der Staatsanwaltschaft Ba- den ausgehe, liege keine klare Notwehrlage vor, sei doch auch die Staats- anwaltschaft Baden davon ausgegangen, dass er am Boden gelegen sei, als ihm vom Beschuldigten und C. Schläge und Tritte "verpasst" worden seien. Von daher wäre das Vorliegen eines (nicht zu einer Rechtfertigung führenden) zeitlichen oder sonstwie unverhältnismässigen Notwehrexzes- ses zu prüfen (Rz. 9), zumal Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeignet seien, schwere Körperverletzungen oder gar den Tod des Opfers herbei- zuführen. Nebst dem Tatbestand des Raufhandels sei daher auch der Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung zur Anklage zu bringen (Rz. 11). 2.2.3. Der Beschuldigte bezeichnete mit Beschwerdeantwort die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Widersacher erst verletzt zu haben, als er be- reits am Boden gelegen und getreten und geschlagen worden sei, als an- gesichts der konkreten Umstände "lebensfremd" (Ziff. 2). Gegen das Vor- bringen des Beschwerdeführers, wonach er am Boden liegend nicht gezielt mit dem Messer auf ihn und C. eingewirkt habe, sprächen auch die von ihm und C. erlittenen Verletzungen (Ziff. 3). Dass mangels Messerangriffs per se keine Notwehrsituation vorgelegen haben könne, sei daher falsch. Auch das Vorbringen des zeitlichen Notwehrexzesses sei unhaltbar, hätte doch eine unmittelbare Gefahr weiterer Stich- und Schnittverletzungen bestan- den. Der Beschwerdeführer versuche offenbar, die von der Staatsanwalt- schaft Baden angenommene berechtigte Notwehr in einen unzulässigen Angriff zu verkehren (Ziff. 4). Ein Schuldspruch seinerseits sei so gut wie ausgeschlossen. Die Verfahrenseinstellung sei gerechtfertigt (Ziff. 5). -6- 2.3. 2.3.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperver- letzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). 2.3.2. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfü- gung, dass sich der Beschwerdeführer um ca. 22.30 Uhr in den Lagerraum der Bar G. begab, wo sich der Beschuldigte, C. und H. befanden, und dass er dabei dem Beschuldigten und C. sinngemäss drohte, er schneide ihnen "den Arsch" auf, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist ohne Weiteres plausibel. Auch ansonsten geht die Staatsanwaltschaft Baden von einem Ereignisablauf aus, der sich so im Wesentlichen auch aus den Aufnahmen verschiedener Überwachungskameras ergibt, die im Doku- ment "verfahren […].movie.mp4" (Reg. 5.1.1) zusammengefasst sind. Dementsprechend ist mit der Staatsanwaltschaft Baden davon auszuge- hen, dass es (ca. um 22.37 Uhr) vor dem K-Stand (unmittelbar neben der Bar G.) zu einer ersten und (ca. um 22.54 Uhr) bei der Sitzbank (unmittelbar vor der Bar G.) zu einer zweiten Rangelei kam, bevor die eigentlich gefähr- liche (und auch zu schweren Verletzungen führende) Schlägerei bzw. Mes- serstecherei einsetzte. 2.3.3. Bei der weiteren rechtlichen Würdigung setzt die Staatsanwaltschaft Baden bei der eigentlichen Schlägerei/Messerstecherei ein und lässt die beiden vorausgegangenen Rangeleien (sowie auch weitere Umstände, die zur ei- gentlichen Schlägerei/Messerstecherei geführt haben könnten) unberück- sichtigt. Zudem begründet sie die Einstellung nicht mit Hinweis auf Art. 133 Abs. 2 StGB, sondern mit Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB. 2.3.4. Losgelöst davon, wie das Verhältnis zwischen Art. 133 Abs. 2 StGB und Art. 15 StGB ist, liesse sich die Beteiligung des Beschuldigten am Raufhan- del höchstens dann mit Notwehr oder Art. 133 Abs. 2 StGB rechtfertigen, wenn der Raufhandel (wovon die Staatsanwaltschaft Baden ausgeht) als eine Folge des Angriffs des Beschwerdeführers zu betrachten wäre bzw. erst mit dem Messerangriff des Beschwerdeführers begonnen hätte. -7- 2.3.5. Ein Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwi- schen mindestens drei Personen, wobei es keine Rolle spielt, wie die tätli- che Auseinandersetzung geführt wird. Neben Schlägen kommen etwa auch Messerstechen, Stossen, Würgen oder Bewerfen mit harten Gegenstän- den in Frage, nicht aber ein rein verbaler Schlagabtausch (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 133 StGB). Das Erfordernis, dass eine Verletzung verursacht worden sein muss, hat die Funktion, den strafrechtlichen Charakter einer solchen Teilnahme auf gefährliche Schlägereien zu beschränken und somit nicht jede beliebige Auseinandersetzung unter Strafe zu stellen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4). Für die Frage, wann ein Raufhandel beginnt, ist aber weder der Eintritt der Ver- letzung noch das Ausmass der wechselseitigen Tätlichkeiten entschei- dend, sondern allein das Vorliegen wechselseitiger Tätlichkeiten, soweit diese als Teil der eigentlich gefährlichen Schlägerei erscheinen. 2.3.6. Die (erste) Rangelei vor dem K-Stand um 22.37 Uhr kann zwar als eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung betrachtet werden, sie mün- dete aber nicht direkt in die zu den Verletzungen führende tätliche Ausei- nandersetzung, zumal dazwischen eine polizeiliche Intervention stattfand, die Parteien zunächst örtlich getrennt wurden und es erst wieder um 22.52 Uhr, als sich der Beschwerdeführer und der Beschuldigte auf die Sitzbank setzten, zu einem zunächst rein verbalen Austausch zwischen dem Be- schwerdeführer, dem Beschuldigten und C. kam. Von daher kann die (erste) Rangelei vor dem K-Stand nicht als Beginn und damit Teil der ei- gentlich gefährlichen (zu den Verletzungen führenden) Schlägerei und da- mit des Raufhandels betrachtet werden. 2.3.7. Anders verhält es sich hingegen mit dem um ca. 22.54 Uhr einsetzenden (auch von der Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung be- schriebenen) Gerangel zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldig- ten und C. bei der Sitzbank (vgl. hierzu Reg. 5.1.1 / Szenen bearbeitet / […] / Szenen bearbeitet / Camera_[…]_Szene 6.avi; vgl. auch die Aussage von E. vom 18. Mai 2022 [Reg. 6.6.1], Frage 38, wonach der Beschuldigte "sehr sehr nahe" zum Beschwerdeführer gegangen sei und diesen "hin und her" geschubst habe). Dieses Gerangel ging deutlich über eine rein verbale Auseinandersetzung hinaus und ist dementsprechend – ohne dem Sach- gericht vorgreifen zu wollen – bereits als eine (wenn auch noch nicht gra- vierende) tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zu qualifizieren. Von dieser entfernte sich der Beschwerdeführer um 22.55.06 Uhr einzig kurz, um sich im nur wenige Meter entfernten K-Stand mit einem Messer zu bewaffnen und damit sofort wieder (auf der Videoüberwachung bereits um 22.55.34 Uhr erkennbar) zur Sitzbank zu eilen, wo ihm sofort der Be- schuldigte und C. entgegenkamen. Der Beschuldigte traf den (damals von -8- schlichtenden Personen noch abgedrängten) Beschwerdeführer um 22.55.36 Uhr mit einem unmittelbar zuvor behändigten Wurfgegenstand, bevor die Parteien ab etwa 22.35.39 Uhr direkt aufeinandertrafen (vgl. hierzu Reg. 5.1.1 / Szenen bearbeitet / […] / Szenen bearbeitet / Camera_[…]_Szene 7.avi). Zwischen dem beschriebenen Gerangel und der eigentlich gefährlichen Schlägerei gibt es (anders als in Bezug auf das erste Gerangel vor dem K- Stand) keinerlei eindeutige Zäsur in Form einer zumindest kurzfristigen De- eskalation oder eines längeren zeitlichen Unterbruchs, weshalb (ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen) dieses Gerangel als der eigentliche Be- ginn (und damit als Teil) der letztlich zu erheblichen Verletzungen führen- den Schlägerei/Messerstecherei erscheint. Begann der hier massgebliche Raufhandel damit aber mutmasslich nicht erst mit, sondern bereits vor dem eigentlichen Messerangriff des Beschwer- deführers, kann die Beteiligung des Beschuldigten und von C. an diesem Raufhandel nicht mit Notwehr gerechtfertigt werden und ist offensichtlich auch Art. 133 Abs. 2 StGB nicht einschlägig. 2.3.8. Zu beachten ist zudem, dass sich nicht ohne Weiteres auf die sich aus Art. 133 Abs. 2 StGB ergebende Straflosigkeit berufen kann, wer einen Streit bewusst provoziert oder anheizt, selbst wenn er danach nur abwehrt (vgl. hierzu STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 19 zu Art. 133 StGB). Dass auch der gemeinsam mit C. auftretende Beschuldigte den Beschwerdeführer vorgängig zum Messerangriff provozierte, ist angesichts verschiedener Aussagen naheliegend und kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn man die Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 StGB (oder auch das Notwehrrecht nach Art. 15 StGB) nicht bei jeder verbalen Provokation ausschliessen wollte, sondern einzig bei strafbaren Provokationen (vgl. hierzu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 ff. zu Art. 15 StGB), liesse sich die Einstellung nicht damit begründen, zumal auch der zusammen mit C. auf- tretende Beschuldigte den Beschwerdeführer in an sich strafbarer (bzw. zu- mindest nicht rechtmässiger) Weise zumindest beschimpft haben dürfte (vgl. hierzu Art. 177 StGB), woran nichts ändert, dass er auch vom Be- schwerdeführer beschimpft worden sein dürfte und hierfür nur schon wegen des Fehlens eines Strafantrags nicht bestraft werden kann (vgl. zum Gan- zen etwa Einvernahme D. vom 18. Mai 2022 [Reg. 6.5.1], Frage 17, wo- nach auch vom Beschuldigten "Fluchworte", wie etwa "ich figge deine Mut- ter" gefallen seien; Einvernahme von H. vom 2. Juni 2022 [Reg. 6.8.1], Frage 28, wonach vor allem C. "sehr aggressiv" gewesen sei und wonach der Beschuldigte dem Beschwerdeführer und auch I. "sehr schlechte Worte" gesagt habe; vgl. auch Frage 30, wonach C. "Ich ficke deine Mutter vor deinen Augen", "Ich ficke deine Frau", "Ich nehme deine Frau und deine -9- Mutter in den Wald, vergewaltige sie und dann kannst du danach die Toten sammeln" gesagt habe; Einvernahme von F. von 7. Juni 2022 [Reg. 6.9.1], Frage 95, wonach C. beim ersten Gerangel [vor dem K-Stand] "sicherlich aggressiv" gewesen sei; erste Einvernahme von E. vom 18. Mai 2022 [Reg. 6.6.1], Frage 24, wonach man gemerkt habe, dass der Beschuldigte und C. den Beschwerdeführer provoziert hätten; Frage 27, wonach sich der Beschuldigte, C. und der Beschwerdeführer gegenseitig beschimpft und beleidigt hätten; Frage 29, wonach der Beschwerdeführer mit "Fick dich" auf […] beschimpft worden sei; Einvernahme von J. vom 13. Juni 2022 [Reg. 6.10.1], Frage 46, wonach C. dem Beschwerdeführer "schlimme Sa- chen" gesagt und gegen den K-Stand getreten habe; Frage 47, wonach C. in den K-Stand habe gehen wollen). 2.3.9. Damit ist die Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs des Raufhan- dels in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 2.4. 2.4.1. Nachdem unbestritten ist, dass der Beschuldigte gegenüber dem Be- schwerdeführer im Rahmen der eigentlichen Schlägerei/Messerstecherei tätlich wurde, diesem dabei aber keine als schwer zu qualifizierende Kör- perverletzung zufügte, und nachdem soweit ersichtlich kein (fristgerecht gestellter) Strafantrag des Beschwerdeführers wegen Tätlichkeiten oder einfacher Körperverletzung vorliegt, ist einzig zu prüfen, ob die Staatsan- waltschaft Baden die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten auch im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu Recht (wenn wie in E. 1.3 ausgeführt auch nur implizit) eingestellt hat. 2.4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich ei- nes am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Er- füllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Nichtsdestotrotz können Faust- schläge und Tritte gegen den Kopf nicht unabhängig von den konkreten Umständen als derart gefährlich und das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung als derart hoch eingestuft werden, dass sich die Inkaufnahme einer - 10 - schweren Körperverletzung in jedem Fall aufdrängt. Massgebend sind viel- mehr stets die konkreten Tatumstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3). 2.4.3. Die verschiedenen Standpunkte der Staatsanwaltschaft Baden, des Be- schwerdeführers und des Beschuldigten wurden im Wesentlichen bereits dargelegt (vgl. E. 1.3 und E. 2.2). 2.4.4. Der Beschwerdeführer begründete seinen Standpunkt, wonach eine zu- mindest eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung nicht auszuschliessen sei, hauptsächlich abstrakt mit der bereits in E. 2.4.2 dar- gelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen geeignet seien, schwere Kör- perverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen (mit Hin- weis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; Rz. 11). Dass es zu solchen Faustschlägen und Fusstritten ge- kommen sei, leitete der Beschwerdeführer aus verschiedenen Zeugenaus- sagen (von D., E. und F.) ab (Rz. 6, 9). Rechtfertigungsgründe lägen keine vor, zumal nicht erstellt sei, dass er den Beschuldigten vor den gegen ihn ausgeführten Schlägen und Tritten mit dem Messer angegriffen habe (Rz. 7, 9). Es habe sich vielmehr so verhalten, dass er sich mit dem Messer gewehrt habe, nachdem er getreten und geschlagen worden sei (Rz. 8). 2.4.5. Zwar legen namentlich die Aussagen von D. und E. nahe, dass es bei der Schlägerei gerade auch von Seiten des Beschuldigten zu womöglich auch heftigen Schlägen gegen den Oberkörper und Kopf des Beschwerdefüh- rers gekommen sein könnte (Einvernahme von D. vom 18. Mai 2022 [Reg. 6.5.1], Fragen 19 f.; Einvernahme von E. vom 18. Mai 2022 [6.6.1], Frage 41; Einvernahme von E. vom 22. Juni 2022 [Reg. 6.6.2], Fragen 32 f., 129 ff., 133), wobei zumindest D. auch davon sprach, auch Tritte gegen den Kopf des Beschwerdeführers wahrgenommen zu haben. Auch zeigt die Videoaufnahme "Camera2_Kamera Innen_Kamera Innen_Szene 21.avi" (Reg. 5.1.1 / Szenen bearbeitet), wie der Beschwerdeführer mehr- mals (mutmasslich von C.) heftig geschlagen und ganz zum Schluss sozu- sagen aus dem Stande heraus auch noch einmal getreten wurde, wobei aber nicht ersichtlich ist, ob dieser Tritt gegen den Kopf oder den Oberkör- per des Beschwerdeführers gerichtet war. Andeutungsweise erkennbar ist auch, dass der Beschwerdeführer auch noch von einer zweiten Person (mutmasslich dem Beschuldigten) geschlagen wurde. - 11 - 2.4.6. Als erstellt zu gelten hat aber auch, dass der Beschwerdeführer durch die Schläge und Tritte weder schwere Verletzungen noch irgendwelche Be- wusstseinseinschränkungen erlitt, mithin sich mutmasslich, auch nachdem er zu Boden gegangen war, gegen die Tritte und Schläge bestmöglich aktiv zur Wehr setzte. Weiter hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdefüh- rer zum Zeitpunkt, als er zu Boden ging, den Beschuldigten und C. bereits mit dem Messer erheblich verletzt hatte, zumal die offenbar das Ende der Auseinandersetzung zeigende Videoaufnahme "Camera2_Kamera In- nen_Kamera Innen_Szene 21.avi" (Reg. 5.1.1 / Szenen bearbeitet) einzig zeigt, wie der Beschwerdeführer zu Boden ging und mutmasslich nament- lich von C. (weiter) geschlagen und getreten wurde, bevor I. den Beschwer- deführer mit sich nahm. Dass es (wie vom Beschwerdeführer behauptet) erst während oder nach dieser Phase der Auseinandersetzung zur Ober- armverletzung von C. und zur Brustkorbverletzung des Beschuldigten ge- kommen sein könnte, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden, wohin- gegen die Ausführungen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort, wo- nach es "lebensfremd" sei, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das mitgeführte Messer erst wegen der Schläge und Tritte eingesetzt haben könnte, durchaus plausibel erscheinen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das mitgeführte und eingesetzte Messer zuvor schon von sich aus weggeworfen haben könnte. Dies alles spricht dafür, dass es dem Beschuldigten bei den fraglichen Schlägen und Tritten zumindest vorrangig darum ging, weitere schwerwie- gende Verletzungen von ihm oder von C. durch den soweit ersichtlich nach wie vor mit einem (bereits eingesetzten) Messer bewaffneten Beschwerde- führer zu verhindern. Selbst wenn er dabei das hierfür erforderliche Mass an Gewalt, sei es in zeitlicher Hinsicht oder was die Intensität der Gewalt anbelangt, etwas überschritten haben sollte, so jedenfalls doch nicht in ei- nem Ausmass, dass in Berücksichtigung der konkreten Umstände bereits von einem begründeten Verdacht einer zumindest eventualvorsätzlich ver- suchten schweren Körperverletzung gesprochen werden könnte. Bezeich- nenderweise stellte der Beschwerdeführer denn noch nicht einmal wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeit einen Strafantrag und wollte er sich im Rahmen der Befragungen selbst auf konkreten Vorhalt hin nicht zu der von ihm bei der fraglichen Auseinandersetzung erlittenen Gewalt äus- sern (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022 [Reg. 6.1.2], Fragen 137, 178 ff.). Auch deshalb vermag der von ihm erst mit Beschwerde erhobene Vorwurf der versuchten schweren Körperverlet- zung nicht zu überzeugen. Unter den gegebenen Umständen besteht keine Veranlassung, die in die- sem Punkt im Ergebnis plausibel begründete Einstellung einzig mit dem weitestgehend abstrakten (vorliegend rein hypothetisch anmutenden) Hin- - 12 - weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass bei (heftigen) Schlä- gen und Tritten gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung vorliegen könnte, aufzuheben. 2.5. 2.5.1. Zusammengefasst ist Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsver- fügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als es darin um die Einstellung des Strafverfahrens wegen Raufhandels geht. In zusätzlicher Berücksichtigung der (zu Recht ergangenen) impliziten Ein- stellung des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist Dispositiv-Ziff. 1 der Einstellungs- verfügung somit wie folgt neu zu formulieren: " 1. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (zum Nachteil von A.) wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt." 2.5.2. Zudem stellt sich die Frage, inwiefern auch darüber hinaus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfü- gung stattzugeben ist: - Nachdem der Beschuldigte weiterhin des Raufhandels (Art. 133 StGB) und damit eines Vergehens i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) zu verdächtigen ist, kann die von der Staatsanwaltschaft Ba- den in Dispositiv-Ziff. 2 ihrer Einstellungsverfügung namentlich gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz (SR 363) angeordnete Lö- schung des DNA-Profils und biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten des Beschuldigten keinen selbständigen Bestand haben, weshalb die angefochtene Einstellungsverfügung auch in diesem Punkt aufzu- heben ist. - In Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung sprach die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 672.50 und eine Genugtuung von Fr. 400.00 zu. In Bezug auf die Genugtuung von Fr. 400.00 ergibt sich aus der ent- sprechenden Begründung, dass es um eine Genugtuung für ungerecht- fertigt ausgestandene Haft geht. Die Frage einer finanziellen Entschä- digung für ausgestandene Haft stellt sich aber erst, wenn eine Anrech- nung derselben an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3, mit Hinweis u.a. auf Art. 431 Abs. 2 StPO und Art. 51 StGB), was in Berücksichtigung des vorliegenden Beschwerde- entscheids derzeit nicht ausgeschlossen werden kann. - 13 - In Bezug auf die Entschädigung von Fr. 672.50 ergibt sich aus der ent- sprechenden Begründung, dass es sich dabei wohl um die dem amtli- chen Verteidiger des Beschuldigten direkt auszurichtende Entschädi- gung handelt. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden damit, dass sie diese Entschädigung im Entscheid-Dispositiv formell dem Beschuldig- ten zusprach, (sinngemäss) zum Ausdruck bringen wollte, dass der Be- schuldigte in Bezug auf die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers nicht rückerstattungspflichtig ist (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario), vermag dies in Berücksichtigung des Ausgangs dieses Beschwerde- verfahrens nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Wie es sich abschlies- send damit verhält, kann aber offenbleiben. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO), weshalb hier- über (oder über den Erlass der Rückerstattungspflicht) derzeit noch nicht zu befinden ist. Ob und inwiefern auch dem Beschuldigten selbst eine Entschädigung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang des Straf- verfahrens ab, weshalb (gegebenenfalls) auch hierüber erst mit dem Endentscheid zu befinden ist. Dementsprechend ist auch Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Einstel- lungsverfügung aufzuheben. - In den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziff. 3, 5 und 6) ist die angefochtene Einstellungsverfügung hingegen weder in Berücksichtigung des Aus- gangs dieses Beschwerdeverfahrens noch in Beachtung der Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde zu beanstanden und dementsprechend zu bestätigen. 2.5.3. Weiter ist die Staatsanwaltschaft Baden anzuweisen, gegen den Beschul- digten Anklage wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) zu erheben. 3. 3.1. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos er- scheint (lit. b). 3.2. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (Reg. 10, act. 1672) geltend, dass der Beschuldigte aktiv an der damaligen Aus- einandersetzung teilgenommen habe und ihn unter anderem, als er am Bo- den gelegen sei, mit den Füssen getreten habe. Vor diesem Hintergrund - 14 - fordere er [vom Beschuldigten und von C.] eine Genugtuung von jeweils Fr. 2'000.00. 3.3. Der vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung muss nach dem in E. 2.4 Aus- geführten als haltlos bezeichnet werden. Nachdem der Beschwerdeführer weder wegen den besagten Schlägen und Tritten (wegen einfacher Kör- perverletzung oder zumindest Tätlichkeiten) noch wegen den mutmassli- chen Beschimpfungen Strafanträge gestellt hat, kann ausgeschlossen wer- den, dass es diesbezüglich zu einer Verurteilung des Beschuldigten kom- men könnte, und muss eine damit begründete, adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilklage als aussichtslos bezeichnet werden. Auch was den ver- bleibenden Vorwurf des Raufhandels anbelangt, ist nicht ersichtlich, wes- halb der an diesem Raufhandel massgeblich beteiligte Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten irgendwelche Genugtuungsansprüche ha- ben sollte, zumal der Beschuldigte als Folge des Raufhandels deutlich schwerer als der Beschwerdeführer verletzt und auch gefährdet wurde. Auch eine damit begründete, adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage muss deshalb als aussichtslos bezeichnet werden. Bereits von daher sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Anspruchs auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) nicht gegeben und ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ohne Weiteres abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so sind die Kosten des Rechts- mittelverfahrens hingegen nicht nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu regeln, sondern gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Soweit die angefochtene Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wegen des Vorwurfs des Raufhandels aufzuheben ist, handelt es sich beim vorliegenden Beschwerdeentscheid um einen kassa- torischen Entscheid i.S.v. Art. 428 Abs. 4 StPO und sind die damit zusam- menhängenden (hälftigen) Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. - 15 - Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ist die angefochtene Einstellungsverfügung hingegen in teilweiser Abweisung der Beschwerde zu bestätigten und sind die dadurch entstandenen (hälftigen) Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem in diesem Punkt unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Re- gelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Ver- fahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 4.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes) wird abgewiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgehoben und wird Dis- positiv-Ziff. 1 wie folgt neu gefasst: " 1. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (zum Nachteil von A.) wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt." Die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Mai 2022 in Q., zu erheben. - 16 - 2.2. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, wird die Be- schwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 533.00 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard