" 1. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil von D.) und versuchter schwerer Körperverletzung (zum Nachteil von A.) wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt." Die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Mai 2022 in Q., zu erheben. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.