Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ist die angefochtene (Teil-)Einstellungsverfügung hingegen in teilweiser Abweisung der Beschwerde zu bestätigten und sind die dadurch entstandenen (hälftigen) Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem in diesem Punkt unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.