4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hingegen nicht nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu regeln, sondern gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).