Nachdem der Beschwerdeführer weder wegen den besagten Schlägen und Tritten (wegen einfacher Körperverletzung oder zumindest Tätlichkeiten) noch wegen den mutmasslichen Beschimpfungen Strafanträge gestellt hat, kann ausgeschlossen werden, dass es diesbezüglich zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen könnte, und muss eine damit begründete, adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage als aussichtslos bezeichnet werden. Auch was den verbleibenden Vorwurf des Raufhandels anbelangt, ist nicht ersichtlich, weshalb der an diesem Raufhandel massgeblich beteiligte Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten irgendwelche Genugtuungsansprüche ha-