3.2. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (Reg. 10, act. 1672) geltend, dass der Beschuldigte aktiv an der damaligen Auseinandersetzung teilgenommen habe und ihn unter anderem, als er am Boden gelegen sei, mit den Füssen getreten habe. Vor diesem Hintergrund fordere er [vom Beschuldigten und von C.] eine Genugtuung von jeweils Fr. 2'000.00.