3. 3.1. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).