4 der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung sprach die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2'708.20 zu, wobei sich aber aus der entsprechenden Begründung ergibt, dass es sich bei den besagten Fr. 2'708.20 wohl um die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten direkt auszurichtende Entschädigung handelt. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden damit, dass sie diese Entschädigung im Entscheid-Dispositiv formell dem Beschuldigten zusprach, (sinngemäss) zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beschuldigte in Bezug auf die dem amtlichen Verteidiger zustehende Entschädigung nicht rückerstattungspflichtig ist (Art.