- In Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung sprach die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2'708.20 zu, wobei sich aber aus der entsprechenden Begründung ergibt, dass es sich bei den besagten Fr. 2'708.20 wohl um die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten direkt auszurichtende Entschädigung handelt.