Bestand. In zusätzlicher Berücksichtigung der (zu Recht ergangenen) impliziten Einstellung des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist Dispositiv-Ziff. 1 der (Teil-)Einstellungsverfügung somit wie folgt neu zu formulieren: " 1. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil von D.) und versuchter schwerer Körperverletzung (zum Nachteil von A.) wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt."