Unter den gegebenen Umständen besteht keine Veranlassung, die in diesem Punkt im Ergebnis plausibel begründete Einstellung einzig mit dem weitestgehend abstrakten (vorliegend rein hypothetisch anmutenden) Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass bei (heftigen) Schlägen und Tritten gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung vorliegen könnte, aufzuheben.