Selbst wenn er dabei das hierfür erforderliche Mass an Gewalt, sei es in zeitlicher Hinsicht oder was die Intensität der Gewalt anbelangt, etwas überschritten haben sollte, so jedenfalls doch nicht in einem Ausmass, dass in Berücksichtigung der konkreten Umstände bereits von einem begründeten Verdacht einer zumindest eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung gesprochen werden könnte. Bezeichnenderweise stellte der Beschwerdeführer denn noch nicht einmal wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeit einen Strafantrag und wollte er sich im Rahmen der Befragungen selbst auf konkreten Vorhalt hin nicht zu der von ihm bei der fraglichen Auseinan-