zeigt, wie der Beschwerdeführer zu Boden ging und mutmasslich namentlich vom Beschuldigten (weiter) geschlagen und getreten wurde, bevor D. den Beschwerdeführer mit sich nahm. Dass es (wie vom Beschwerdeführer behauptet) erst während oder nach dieser Phase der Auseinandersetzung zur Oberarmverletzung des Beschuldigten und zur Brustkorbverletzung von C. gekommen sein könnte, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden, wohingegen die Ausführungen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort, wonach der Beschwerdeführer auch noch am Boden liegend Stichbewegungen ausgeführt habe, durchaus plausibel erscheinen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das mitge-