2.4.6. Als erstellt zu gelten hat aber auch, dass der Beschwerdeführer durch die Schläge und Tritte weder schwere Verletzungen noch irgendwelche Bewusstseinseinschränkungen erlitt, mithin sich mutmasslich, auch nachdem er zu Boden gegangen war, gegen die Tritte und Schläge bestmöglich aktiv zur Wehr setzte. Weiter hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er zu Boden ging, den Beschuldigten und C. bereits mit dem Messer erheblich verletzt hatte, zumal die offenbar das Ende der Auseinandersetzung zeigende Videoaufnahme "Camera2_Kamera In- nen_Kamera Innen_Szene 21.avi" (Reg. 5.1.1 / Szenen bearbeitet) einzig - 12 -