Dass es zu solchen Faustschlägen und Fusstritten gekommen sei, leitete der Beschwerdeführer aus verschiedenen Zeugenaussagen (von E., F. und G.) ab (Rz. 6, 9). Rechtfertigungsgründe lägen keine vor, zumal nicht erstellt sei, dass er den Beschuldigten vor den gegen ihn ausgeführten Schlägen und Tritten mit dem Messer angegriffen habe (Rz. 7, 9). Es habe sich vielmehr so verhalten, dass er sich mit dem Messer gewehrt habe, nachdem er getreten und geschlagen worden sei (Rz. 8).