2.4.4. Der Beschwerdeführer begründete seinen Standpunkt, wonach eine zumindest eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung nicht auszuschliessen sei, hauptsächlich abstrakt mit der bereits in E. 2.4.2 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen geeignet seien, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; Rz. 11). Dass es zu solchen Faustschlägen und Fusstritten gekommen sei, leitete der Beschwerdeführer aus verschiedenen Zeugenaussagen (von E., F. und G.) ab (Rz. 6, 9).