2.4. 2.4.1. Nachdem unbestritten ist, dass der Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen der eigentlichen Schlägerei/Messerstecherei tätlich wurde, diesem dabei aber keine als schwer zu qualifizierende Körperverletzung zufügte, und nachdem soweit ersichtlich kein (fristgerecht gestellter) Strafantrag des Beschwerdeführers wegen Tätlichkeiten oder einfacher Körperverletzung vorliegt, ist einzig zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Baden die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten auch im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu Recht (wenn wie in E. 1.4 ausgeführt auch nur implizit) eingestellt hat.