zu Art. 15 StGB), liesse sich die Einstellung nicht damit begründen, zumal auch der zusammen mit C. auftretende Beschuldigte den Beschwerdeführer in an sich strafbarer (bzw. zumindest nicht rechtmässiger) Weise zumindest beschimpft haben dürfte (vgl. hierzu Art. 177 StGB), woran nichts ändert, dass er auch vom Beschwerdeführer beschimpft worden sein dürfte und hierfür nur schon wegen des Fehlens eines Strafantrags nicht bestraft werden kann (vgl. zum Ganzen etwa Einvernahme E. vom 18. Mai 2022 [Reg. 6.5.1], Frage 17, wonach auch vom Beschuldigten "Fluchworte", wie etwa "ich figge deine Mutter" gefallen seien; Einvernahme von I. vom 2. Juni 2022 [Reg.