133 StGB). Das Erfordernis, dass eine Verletzung verursacht worden sein muss, hat die Funktion, den strafrechtlichen Charakter einer solchen Teilnahme auf gefährliche Schlägereien zu beschränken und somit nicht jede beliebige Auseinandersetzung unter Strafe zu stellen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4). Für -8- die Frage, wann ein Raufhandel beginnt, ist aber weder der Eintritt der Verletzung noch das Ausmass der wechselseitigen Tätlichkeiten entscheidend, sondern allein das Vorliegen wechselseitiger Tätlichkeiten, soweit diese als Teil der eigentlich gefährlichen Schlägerei erscheinen.