2.3.5. Ein Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, wobei es keine Rolle spielt, wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird. Neben Schlägen kommen etwa auch Messerstechen, Stossen, Würgen oder Bewerfen mit harten Gegenständen in Frage, nicht aber ein rein verbaler Schlagabtausch (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 133 StGB).