2.3.3. Bei der weiteren rechtlichen Würdigung setzt die Staatsanwaltschaft Baden bei der eigentlichen Schlägerei/Messerstecherei ein und lässt die beiden vorausgegangenen Rangeleien (sowie auch weitere Umstände, die zur eigentlichen Schlägerei/Messerstecherei geführt haben könnten) unberücksichtigt. Zudem begründet sie die Einstellung nicht mit Hinweis auf Art. 133 Abs. 2 StGB, sondern mit Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB.