Durch seine Hautverletzungen am rechten Schienbein und der Stichverletzung in der Wade von C. sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschwerdeführer auch noch am Boden liegend gezielt Stichbewegungen gegen ihre Beine ausgeführt habe. Als der Beschwerdeführer das Messer fallen gelassen habe, hätten sie unverzüglich von ihm abgelassen. Der Beschwerdeführer sei anschliessend von mehreren Personen von einem erneuten Angriff abgehalten worden, bevor er sich in den N-Stand zurückgezogen habe. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers und von dessen Lebenspartnerin seien Schutzbehauptungen.