2.2.3. Der Beschuldigte verwies mit Beschwerdeantwort auf die Begründung der (Teil-)Einstellungsverfügung. Vor dem eigentlichen Angriff durch den Beschwerdeführer habe es einzig eine verbale (strafrechtlich irrelevante) Auseinandersetzung und ein "kleines Handgemenge" gegeben, welches jedoch nicht eskaliert sei. Auch auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass es "bis zu diesem Zeitpunkt" zu keinerlei grösserem Schlagabtausch gekommen sei. "Vereinzelte Zeugenaussagen", die im ersten Moment Gegenteiliges vermuten liessen, seien durch die Videoaufnahmen widerlegt.