Auch G. habe berichtet, dass er (der Beschwerdeführer) am Boden gelegen sei und dass der Beschuldigte und C. auf ihn eingetreten hätten (Rz. 6). Von daher sei weder erstellt, dass er vor den Tritten und Schlägen einen Angriff mit einem Messer vorgenommen habe, noch, dass er bereits am Boden liegend gezielt weiter nach dem Beschuldigten und C. gestochen habe (Rz. 7). Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Er habe sich erst mit dem Messer gewehrt, nachdem er getreten und geschlagen worden sei. Es liege eine "Aussage gegen Aussage"-Konstella- tion vor, die von einem Gericht zu würdigen sei (Rz. 8).