Weder der Beschuldigte noch C. hätten geltend gemacht, ihn getreten und geschlagen zu haben, um sich zu verteidigen (Rz. 4 f.). E. habe als Zeuge ausgesagt, dass es zu einem Gerangel gekommen sei, er (der Beschwerdeführer) innerhalb von fünf Sekunden am Boden gelegen sei und dass der Beschuldigte und C. auf ihn eingetreten und -geschlagen hätten, mit Fäusten und Füssen gegen den Oberkörper und Kopf. F. habe ausgesagt, dass er (der Beschwerdeführer) auf den Boden gefallen sei und Schläge kassiert habe, auch Faustschläge ins Gesicht. Auch G. habe berichtet, dass er (der Beschwerdeführer) am Boden gelegen sei und dass der Beschuldigte und C. auf ihn eingetreten hätten (Rz. 6).