2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass der von der Staatsanwaltschaft Baden angenommene Sachverhalt sich so nicht sicher aus den Akten ergebe. So habe er geltend gemacht, den Beschuldigten erst mit dem Messer verletzt zu haben, als er (der Beschwerdeführer) bereits am Boden gelegen und getreten worden sei. Weder der Beschuldigte noch C. hätten geltend gemacht, ihn getreten und geschlagen zu haben, um sich zu verteidigen (Rz.