Aus dem Gesagten erhelle, dass der Beschwerdeführer einen unrechtmässigen Angriff mit einem Messer gegen den Beschuldigten geführt habe. Zum Zeitpunkt der Abwehrhandlungen des Beschuldigten sei dieser Angriff noch in Gang gewesen bzw. habe ein weiterer Angriff unmittelbar bevorgestanden. Die Abwehrhandlungen seien klarerweise verhältnismässig gewesen, habe sich der Beschuldigte doch mit blossen (den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verletzenden) Faustschlägen und Tritten gegen einen Messerangriff gewehrt. Damit sei in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels der Rechtfertigungsgrund der Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB klarerweise gegeben, weshalb die Strafuntersuchung gestützt auf Art.