Der Beschuldigte habe dabei eine oberflächliche Hautläsion am rechten Schienbein und C. eine Stichverletzung in der Wade erlitten. Als der Beschwerdeführer das Messer aus der Hand verloren habe, hätten der Beschuldigte und C. nicht mehr weiter auf den Beschwerdeführer eingeschlagen bzw. -getreten. -5-