Vorliegend habe es sich aber so verhalten, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten und C. angegriffen und schwer verletzt habe. Als Reaktion "auf diesen ersten Messerangriff" habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer zu Fall gebracht und zusammen mit C. mit Fusstritten und Schlägen auf ihn eingewirkt. Währenddessen habe der Beschwerdeführer mit dem Messer weiter gegen die Beine des Beschuldigten und von C. gestochen. Der Beschuldigte habe dabei eine oberflächliche Hautläsion am rechten Schienbein und C. eine Stichverletzung in der Wade erlitten.