2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erachtete es in ihrer (Teil-)Einstellungsverfügung zwar als erstellt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten und C. am 17. Mai 2022 am Bahnhof in Q. zu einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung gekommen sei und dass C. dabei eine Stichverletzung am Oberkörper, der Beschuldigte eine Stich- bzw. Schnittwunde am linken Oberarm und der Beschwerdeführer Schürfungen, Hautrötungen und leichte Schwellungen erlitten hätten, womit der Tatbestand des Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB erfüllt sei (Ziff. 1.1.3).