In der (Teil-)Einstellungsverfügung ging sie nämlich in tatsächlicher Hinsicht zwar davon aus, dass es im Rahmen des Raufhandels zu den vom Beschwerdeführer als versuchte schwere Körperverletzung qualifizierten Schlägen und Tritten gekommen war, beurteilte sie diese aber offenbar nicht als versuchte (schwere) Körperverletzung, sondern vielmehr als gerechtfertigte Abwehrhandlungen gegen einen Messerangriff des Beschwerdeführers. Insofern hat die Staatsanwaltschaft Baden auch diesen Vorwurf (implizit) untersucht und zur Einstellung gebracht, weshalb in diesem Punkt die Beschwerde gegen die (Teil-)Einstellungsverfügung zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich