prüfte, ist doch offensichtlich, dass sie wegen dieses Vorwurfs keine (weitere) Strafuntersuchung führen will. In der (Teil-)Einstellungsverfügung ging sie nämlich in tatsächlicher Hinsicht zwar davon aus, dass es im Rahmen des Raufhandels zu den vom Beschwerdeführer als versuchte schwere Körperverletzung qualifizierten Schlägen und Tritten gekommen war, beurteilte sie diese aber offenbar nicht als versuchte (schwere) Körperverletzung, sondern vielmehr als gerechtfertigte Abwehrhandlungen gegen einen Messerangriff des Beschwerdeführers.