1.3. Beim von der Staatsanwaltschaft Baden ausdrücklich auch zur Einstellung gebrachten Vorwurf der einfachen Körperverletzung geht es einzig um den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf, im Rahmen der damaligen Auseinandersetzung D. als (schlichtende) Nebenbeteiligte verletzt zu haben. Soweit ersichtlich ficht der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung in diesem Punkt nicht an. Mangels Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO wäre er hierzu auch nicht berechtigt bzw. wäre insofern auf seine Beschwerde auch nicht einzutreten.