Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.97 (ST.2022.4207) Art. 256 Entscheid vom 15. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Albietz, […] Anfechtungs- (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 28. Februar 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 17. Mai 2022 kam es am Bahnhof in Q. zu einer Auseinandersetzung, bei der sich als Hauptbeteiligte auf der einen Seite der Beschwerdeführer und auf der anderen Seite der Beschuldigte und C. gegenüberstanden. Die Staatsanwaltschaft Baden führte deswegen eine (am 7. März 2023 mit wei- teren Vorwürfen zur Anklage gebrachte) Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdeführer wegen mehrfacher versuchter Tötung und Drohung. Ge- gen den Beschuldigten eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden eine Straf- untersuchung wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung (zum Nachteil von D., der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers). Zudem er- öffnete sie gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln. 2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Raufhandels und ein- facher Körperverletzung ein. Diese (Teil-)Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 2. März 2023 geneh- migt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde gegen die ihm am 8. März 2023 zugestellte (Teil-)Einstellungsverfügung. Sie sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben. Gegen den Beschuldigten sei wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperver- letzung Anklage zu erheben. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte mit Eingabe vom 3. April 2023 mit, un- ter Verweis auf ihre Ausführungen in der (Teil-)Einstellungsverfügung auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023 (un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. des Be- schwerdeführers) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Be- schwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um ein ab- straktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Gemäss Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden erlitt der Beschwerde- führer beim fraglichen Raufhandel Schürfungen, Hautrötungen und leichte Schwellungen. Der Beschwerdeführer selbst machte mit Beschwerde gel- tend, bei der Rauferei wegen Faustschlägen und Fusstritten gegen seinen Kopf Opfer einer versuchten schweren Körperverletzung geworden zu sein. Nachdem zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu sol- chen Schlägen und Tritten kam, ist eine konkrete Gefährdung des Be- schwerdeführers durch den fraglichen Raufhandel hinreichend ausgewie- sen, dass er als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Als solcher hat er sich mit seiner mit Schreiben vom 9. Januar 2023 (Reg. 10, act. 1672) abgegebenen Erklärung gültig als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und damit Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) konstituiert. Insofern ist auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ein- zutreten. 1.3. Beim von der Staatsanwaltschaft Baden ausdrücklich auch zur Einstellung gebrachten Vorwurf der einfachen Körperverletzung geht es einzig um den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf, im Rahmen der damaligen Auseinandersetzung D. als (schlichtende) Nebenbeteiligte verletzt zu ha- ben. Soweit ersichtlich ficht der Beschwerdeführer die Einstellungsverfü- gung in diesem Punkt nicht an. Mangels Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO wäre er hierzu auch nicht berechtigt bzw. wäre insofern auf seine Beschwerde auch nicht einzutreten. 1.4. Wenngleich die Staatsanwaltschaft Baden in ihrer (Teil-)Einstellungsverfü- gung den mit Beschwerde erhobenen Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich -4- prüfte, ist doch offensichtlich, dass sie wegen dieses Vorwurfs keine (wei- tere) Strafuntersuchung führen will. In der (Teil-)Einstellungsverfügung ging sie nämlich in tatsächlicher Hinsicht zwar davon aus, dass es im Rahmen des Raufhandels zu den vom Beschwerdeführer als versuchte schwere Körperverletzung qualifizierten Schlägen und Tritten gekommen war, beur- teilte sie diese aber offenbar nicht als versuchte (schwere) Körperverlet- zung, sondern vielmehr als gerechtfertigte Abwehrhandlungen gegen einen Messerangriff des Beschwerdeführers. Insofern hat die Staatsanwaltschaft Baden auch diesen Vorwurf (implizit) untersucht und zur Einstellung ge- bracht, weshalb in diesem Punkt die Beschwerde gegen die (Teil-)Einstel- lungsverfügung zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich prozessual ohne Weiteres als geschädigte Person und damit beschwerde- berechtigte Partei zu betrachten ist. 2. 2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erachtete es in ihrer (Teil-)Einstellungsver- fügung zwar als erstellt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten und C. am 17. Mai 2022 am Bahnhof in Q. zu einer tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung gekommen sei und dass C. dabei eine Stichverletzung am Oberkörper, der Beschuldigte eine Stich- bzw. Schnittwunde am linken Oberarm und der Beschwerdeführer Schürfungen, Hautrötungen und leichte Schwellungen erlitten hätten, womit der Tatbe- stand des Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB erfüllt sei (Ziff. 1.1.3). Vorliegend habe es sich aber so verhalten, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten und C. angegriffen und schwer verletzt habe. Als Reaktion "auf diesen ersten Messerangriff" habe der Beschuldigte den Beschwerde- führer zu Fall gebracht und zusammen mit C. mit Fusstritten und Schlägen auf ihn eingewirkt. Währenddessen habe der Beschwerdeführer mit dem Messer weiter gegen die Beine des Beschuldigten und von C. gestochen. Der Beschuldigte habe dabei eine oberflächliche Hautläsion am rechten Schienbein und C. eine Stichverletzung in der Wade erlitten. Als der Be- schwerdeführer das Messer aus der Hand verloren habe, hätten der Be- schuldigte und C. nicht mehr weiter auf den Beschwerdeführer eingeschla- gen bzw. -getreten. -5- Aus dem Gesagten erhelle, dass der Beschwerdeführer einen unrechtmäs- sigen Angriff mit einem Messer gegen den Beschuldigten geführt habe. Zum Zeitpunkt der Abwehrhandlungen des Beschuldigten sei dieser Angriff noch in Gang gewesen bzw. habe ein weiterer Angriff unmittelbar bevorge- standen. Die Abwehrhandlungen seien klarerweise verhältnismässig gewe- sen, habe sich der Beschuldigte doch mit blossen (den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verletzenden) Faustschlägen und Tritten gegen einen Mes- serangriff gewehrt. Damit sei in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels der Rechtfertigungsgrund der Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB klarerweise ge- geben, weshalb die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen sei (Ziff. 1.1.5). 2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass der von der Staatsanwaltschaft Baden angenommene Sachverhalt sich so nicht sicher aus den Akten ergebe. So habe er geltend gemacht, den Beschuldigten erst mit dem Messer verletzt zu haben, als er (der Beschwerdeführer) be- reits am Boden gelegen und getreten worden sei. Weder der Beschuldigte noch C. hätten geltend gemacht, ihn getreten und geschlagen zu haben, um sich zu verteidigen (Rz. 4 f.). E. habe als Zeuge ausgesagt, dass es zu einem Gerangel gekommen sei, er (der Beschwerdeführer) innerhalb von fünf Sekunden am Boden gelegen sei und dass der Beschuldigte und C. auf ihn eingetreten und -geschlagen hätten, mit Fäusten und Füssen ge- gen den Oberkörper und Kopf. F. habe ausgesagt, dass er (der Beschwer- deführer) auf den Boden gefallen sei und Schläge kassiert habe, auch Faustschläge ins Gesicht. Auch G. habe berichtet, dass er (der Beschwer- deführer) am Boden gelegen sei und dass der Beschuldigte und C. auf ihn eingetreten hätten (Rz. 6). Von daher sei weder erstellt, dass er vor den Tritten und Schlägen einen Angriff mit einem Messer vorgenommen habe, noch, dass er bereits am Boden liegend gezielt weiter nach dem Beschul- digten und C. gestochen habe (Rz. 7). Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Er habe sich erst mit dem Messer gewehrt, nachdem er getreten und ge- schlagen worden sei. Es liege eine "Aussage gegen Aussage"-Konstella- tion vor, die von einem Gericht zu würdigen sei (Rz. 8). Selbst wenn man von der Sachverhaltsversion der Staatsanwaltschaft Ba- den ausgehe, liege keine klare Notwehrlage vor, sei doch auch die Staats- anwaltschaft Baden davon ausgegangen, dass er am Boden gelegen sei, als ihm vom Beschuldigten und C. Schläge und Tritte "verpasst" worden seien. Von daher wäre das Vorliegen eines (nicht zu einer Rechtfertigung führenden) zeitlichen oder sonstwie unverhältnismässigen Notwehrexzes- ses zu prüfen (Rz. 9), zumal Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeignet seien, schwere Körperverletzungen oder gar den Tod des Opfers herbei- -6- zuführen. Nebst dem Tatbestand des Raufhandels sei daher auch der Tat- bestand der versuchten schweren Körperverletzung zur Anklage zu bringen (Rz. 11). 2.2.3. Der Beschuldigte verwies mit Beschwerdeantwort auf die Begründung der (Teil-)Einstellungsverfügung. Vor dem eigentlichen Angriff durch den Be- schwerdeführer habe es einzig eine verbale (strafrechtlich irrelevante) Aus- einandersetzung und ein "kleines Handgemenge" gegeben, welches je- doch nicht eskaliert sei. Auch auf den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass es "bis zu diesem Zeitpunkt" zu keinerlei grösserem Schlagabtausch ge- kommen sei. "Vereinzelte Zeugenaussagen", die im ersten Moment Ge- genteiliges vermuten liessen, seien durch die Videoaufnahmen widerlegt. Nicht er (der Beschuldigte) und C. hätten den Beschwerdeführer ange- griffen, sondern dieser sei "an diversen Zeugen vorbei" auf sie zugerannt und habe zuerst ihn und dann C. mit einem Messer angegriffen und sie beide schwer verletzt, bevor sie sich mit Fusstritten und Schlägen gewehrt hätten. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Aussagen von E. widersprä- chen dem in keiner Weise, weil "fünf Sekunden" in einer solch dynamischen Situation eine lange Zeit seien. Auch die übrigen Zeugenaussagen seien "angesichts der Unübersichtlichkeit und Hektik der Vorgänge" mit dem von der Staatsanwaltschaft Baden festgestellten Tathergang durchwegs im Einklang. Durch seine Hautverletzungen am rechten Schienbein und der Stichverlet- zung in der Wade von C. sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer auch noch am Boden liegend gezielt Stichbewegungen gegen ihre Beine ausgeführt habe. Als der Beschwerdeführer das Messer fallen gelas- sen habe, hätten sie unverzüglich von ihm abgelassen. Der Beschwerde- führer sei anschliessend von mehreren Personen von einem erneuten An- griff abgehalten worden, bevor er sich in den N-Stand zurückgezogen habe. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers und von dessen Lebenspartnerin seien Schutzbehauptungen. 2.3. 2.3.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperver- letzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). -7- 2.3.2. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfü- gung, dass sich der Beschwerdeführer um ca. 22.30 Uhr in den Lagerraum der Bar H. begab, wo sich der Beschuldigte, C. und I. befanden, und dass er dabei dem Beschuldigten und C. sinngemäss drohte, er schneide ihnen "den Arsch" auf, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist ohne Weiteres plausibel. Auch ansonsten geht die Staatsanwaltschaft Baden von einem Ereignisablauf aus, der sich so im Wesentlichen auch aus den Aufnahmen verschiedener Überwachungskameras ergibt, die im Doku- ment "verfahren […].movie.mp4" (Reg. 5.1.1) zusammengefasst sind. Dementsprechend ist mit der Staatsanwaltschaft Baden davon auszuge- hen, dass es (ca. um 22.37 Uhr) vor dem N-Stand (unmittelbar neben der Bar H.) zu einer ersten und (ca. um 22.54 Uhr) bei der Sitzbank (unmittelbar vor der Bar H.) zu einer zweiten Rangelei kam, bevor die eigentlich gefähr- liche (und auch zu schweren Verletzungen führende) Schlägerei bzw. Mes- serstecherei einsetzte. 2.3.3. Bei der weiteren rechtlichen Würdigung setzt die Staatsanwaltschaft Baden bei der eigentlichen Schlägerei/Messerstecherei ein und lässt die beiden vorausgegangenen Rangeleien (sowie auch weitere Umstände, die zur ei- gentlichen Schlägerei/Messerstecherei geführt haben könnten) unberück- sichtigt. Zudem begründet sie die Einstellung nicht mit Hinweis auf Art. 133 Abs. 2 StGB, sondern mit Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB. 2.3.4. Losgelöst davon, wie das Verhältnis zwischen Art. 133 Abs. 2 StGB und Art. 15 StGB ist, liesse sich die Beteiligung des Beschuldigten am Raufhan- del höchstens dann mit Notwehr oder Art. 133 Abs. 2 StGB rechtfertigen, wenn der Raufhandel (wovon die Staatsanwaltschaft Baden ausgeht) als eine Folge des Angriffs des Beschwerdeführers zu betrachten wäre bzw. erst mit dem Messerangriff des Beschwerdeführers begonnen hätte. 2.3.5. Ein Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwi- schen mindestens drei Personen, wobei es keine Rolle spielt, wie die tätli- che Auseinandersetzung geführt wird. Neben Schlägen kommen etwa auch Messerstechen, Stossen, Würgen oder Bewerfen mit harten Gegenstän- den in Frage, nicht aber ein rein verbaler Schlagabtausch (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 133 StGB). Das Erfordernis, dass eine Verletzung verursacht worden sein muss, hat die Funktion, den strafrechtlichen Charakter einer solchen Teilnahme auf gefährliche Schlägereien zu beschränken und somit nicht jede beliebige Auseinandersetzung unter Strafe zu stellen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4). Für -8- die Frage, wann ein Raufhandel beginnt, ist aber weder der Eintritt der Ver- letzung noch das Ausmass der wechselseitigen Tätlichkeiten entschei- dend, sondern allein das Vorliegen wechselseitiger Tätlichkeiten, soweit diese als Teil der eigentlich gefährlichen Schlägerei erscheinen. 2.3.6. Die (erste) Rangelei vor dem N-Stand um 22.37 Uhr kann zwar als eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung betrachtet werden, sie mün- dete aber nicht direkt in die zu den Verletzungen führende tätliche Ausei- nandersetzung, zumal dazwischen eine polizeiliche Intervention stattfand, die Parteien zunächst örtlich getrennt wurden und es erst wieder um 22.52 Uhr, als sich der Beschwerdeführer und der Beschuldigte auf die Sitzbank setzten, zu einem zunächst rein verbalen Austausch zwischen dem Be- schwerdeführer, dem Beschuldigten und C. kam. Von daher kann die (erste) Rangelei vor dem N-Stand nicht als Beginn und damit Teil der ei- gentlich gefährlichen (zu den Verletzungen führenden) Schlägerei und da- mit des Raufhandels betrachtet werden. 2.3.7. Anders verhält es sich hingegen mit dem um ca. 22.54 Uhr einsetzenden (auch von der Staatsanwaltschaft Baden in ihrer Einstellungsverfügung be- schriebenen) Gerangel zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldig- ten und C. bei der Sitzbank (vgl. hierzu Reg. 5.1.1 / Szenen bearbeitet / […]/ Szenen bearbeitet / Camera_[…]_Szene 6.avi; vgl. auch die Aussage von F. vom 18. Mai 2022 [Reg. 6.6.1], Frage 38, wonach C. "sehr sehr nahe" zum Beschwerdeführer gegangen sei und diesen "hin und her" ge- schubst habe). Dieses Gerangel ging deutlich über eine rein verbale Aus- einandersetzung hinaus und ist dementsprechend – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – bereits als eine (wenn auch noch nicht gravierende) tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zu qualifizieren. Von dieser entfernte sich der Beschwerdeführer um 22.55.06 Uhr einzig kurz, um sich im nur wenige Meter entfernten N-Stand mit einem Messer zu bewaffnen und damit sofort wieder (auf der Videoüberwachung bereits um 22.55.34 Uhr erkennbar) zur Sitzbank zu eilen, wo ihm sofort der Beschuldigte und C. entgegenkamen. Dieser traf den (damals von schlichtenden Personen noch abgedrängten) Beschwerdeführer um 22.55.36 Uhr mit einem unmit- telbar zuvor behändigten Wurfgegenstand, bevor die Parteien ab etwa 22.35.39 Uhr direkt aufeinandertrafen (vgl. hierzu Reg. 5.1.1 / Szenen be- arbeitet / […] / Szenen bearbeitet / Camera_[…]_Szene 7.avi). Zwischen dem beschriebenen Gerangel und der eigentlich gefährlichen Schlägerei gibt es (anders als in Bezug auf das erste Gerangel vor dem N- Stand) keinerlei eindeutige Zäsur in Form einer zumindest kurzfristigen De- eskalation oder eines längeren zeitlichen Unterbruchs, weshalb (ohne dem -9- Sachgericht vorgreifen zu wollen) dieses Gerangel als der eigentliche Be- ginn (und damit als Teil) der letztlich zu erheblichen Verletzungen führen- den Schlägerei/Messerstecherei erscheint. Begann der hier massgebliche Raufhandel damit aber mutmasslich nicht erst mit, sondern bereits vor dem eigentlichen Messerangriff des Beschwer- deführers, kann die Beteiligung des Beschuldigten und von C. an diesem Raufhandel nicht mit Notwehr gerechtfertigt werden und ist offensichtlich auch Art. 133 Abs. 2 StGB nicht einschlägig. 2.3.8. Zu beachten ist zudem, dass sich nicht ohne Weiteres auf die sich aus Art. 133 Abs. 2 StGB ergebende Straflosigkeit berufen kann, wer einen Streit bewusst provoziert oder anheizt, selbst wenn er danach nur abwehrt (vgl. hierzu STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 19 zu Art. 133 StGB). Dass auch der gemeinsam mit C. auftretende Beschuldigte den Beschwerdeführer vorgängig zum Messerangriff provozierte, ist angesichts verschiedener Aussagen naheliegend und kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn man die Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 StGB (oder auch das Notwehrrecht nach Art. 15 StGB) nicht bei jeder Provokation aus- schliessen wollte, sondern einzig bei strafbaren Provokationen (vgl. hierzu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 ff. zu Art. 15 StGB), liesse sich die Einstellung nicht damit begründen, zumal auch der zusammen mit C. auftretende Be- schuldigte den Beschwerdeführer in an sich strafbarer (bzw. zumindest nicht rechtmässiger) Weise zumindest beschimpft haben dürfte (vgl. hierzu Art. 177 StGB), woran nichts ändert, dass er auch vom Beschwerdeführer beschimpft worden sein dürfte und hierfür nur schon wegen des Fehlens eines Strafantrags nicht bestraft werden kann (vgl. zum Ganzen etwa Ein- vernahme E. vom 18. Mai 2022 [Reg. 6.5.1], Frage 17, wonach auch vom Beschuldigten "Fluchworte", wie etwa "ich figge deine Mutter" gefallen seien; Einvernahme von I. vom 2. Juni 2022 [Reg. 6.8.1], Frage 28, wonach vor allem der Beschuldigte "sehr aggressiv" gewesen sei und wonach C. dem Beschwerdeführer und auch D. "sehr schlechte Worte" gesagt habe; vgl. auch Frage 30, wonach der Beschuldigte "Ich ficke deine Mutter vor deinen Augen", "Ich ficke deine Frau", "Ich nehme deine Frau und deine Mutter in den Wald, vergewaltige sie und dann kannst du danach die Toten sammeln" gesagt habe; Einvernahme von G. vom 7. Juni 2022 [Reg. 6.9.1], Frage 95, wonach der Beschuldigte beim ersten Gerangel [vor dem N- Stand] "sicherlich aggressiv" gewesen sei; erste Einvernahme von F. vom 18. Mai 2022 [Reg. 6.6.1], Frage 24, wonach man gemerkt habe, dass der Beschuldigte und C. den Beschwerdeführer provoziert hätten; Frage 27, wonach sich der Beschuldigte, C. und der Beschwerdeführer gegenseitig beschimpft und beleidigt hätten; Frage 29, wonach der Beschwerdeführer mit "Fick dich" auf […] beschimpft worden sei; Einvernahme von J. vom 13. - 10 - Juni 2022 [Reg. 6.10.1], Frage 46, wonach der Beschuldigte dem Be- schwerdeführer "schlimme Sachen" gesagt und gegen den N-Stand getre- ten habe; Frage 47, wonach der Beschuldigte in den N-Stand habe gehen wollen). 2.3.9. Damit ist die Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs des Raufhan- dels in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 2.4. 2.4.1. Nachdem unbestritten ist, dass der Beschuldigte gegenüber dem Be- schwerdeführer im Rahmen der eigentlichen Schlägerei/Messerstecherei tätlich wurde, diesem dabei aber keine als schwer zu qualifizierende Kör- perverletzung zufügte, und nachdem soweit ersichtlich kein (fristgerecht gestellter) Strafantrag des Beschwerdeführers wegen Tätlichkeiten oder einfacher Körperverletzung vorliegt, ist einzig zu prüfen, ob die Staatsan- waltschaft Baden die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten auch im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu Recht (wenn wie in E. 1.4 ausgeführt auch nur implizit) eingestellt hat. 2.4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich ei- nes am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Er- füllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Nichtsdestotrotz können Faust- schläge und Tritte gegen den Kopf nicht unabhängig von den konkreten Umständen als derart gefährlich und das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung als derart hoch eingestuft werden, dass sich die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung in jedem Fall aufdrängt. Massgebend sind viel- mehr stets die konkreten Tatumstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3). 2.4.3. Die verschiedenen Standpunkte der Staatsanwaltschaft Baden, des Be- schwerdeführers und des Beschuldigten wurden im Wesentlichen bereits dargelegt (vgl. E. 1.4 und E. 2.2). - 11 - 2.4.4. Der Beschwerdeführer begründete seinen Standpunkt, wonach eine zu- mindest eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung nicht auszuschliessen sei, hauptsächlich abstrakt mit der bereits in E. 2.4.2 dar- gelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen geeignet seien, schwere Kör- perverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen (mit Hin- weis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; Rz. 11). Dass es zu solchen Faustschlägen und Fusstritten ge- kommen sei, leitete der Beschwerdeführer aus verschiedenen Zeugenaus- sagen (von E., F. und G.) ab (Rz. 6, 9). Rechtfertigungsgründe lägen keine vor, zumal nicht erstellt sei, dass er den Beschuldigten vor den gegen ihn ausgeführten Schlägen und Tritten mit dem Messer angegriffen habe (Rz. 7, 9). Es habe sich vielmehr so verhalten, dass er sich mit dem Messer gewehrt habe, nachdem er getreten und geschlagen worden sei (Rz. 8). 2.4.5. Zwar legen namentlich die Aussagen von E. und F. nahe, dass es bei der Schlägerei gerade auch von Seiten des Beschuldigten zu womöglich auch heftigen Schlägen gegen den Oberkörper und Kopf des Beschwerdefüh- rers gekommen sein könnte (Einvernahme von E. vom 18. Mai 2022 [Reg. 6.5.1], Fragen 19 f.; Einvernahme von F. vom 18. Mai 2022 [Reg. 6.6.1], Frage 41; Einvernahme von F. vom 22. Juni 2022 [Reg. 6.6.2], Fragen 32 f., 129 ff., 133), wobei zumindest E. auch davon sprach, auch Tritte gegen den Kopf des Beschwerdeführers wahrgenommen zu haben. Auch zeigt die Videoaufnahme "Camera2_Kamera Innen_Kamera Innen_Szene 21.avi" (Reg. 5.1.1 / Szenen bearbeitet), wie der Beschwerdeführer mehr- mals (mutmasslich vom Beschuldigten) heftig geschlagen und ganz zum Schluss sozusagen aus dem Stande heraus auch noch einmal getreten wurde, wobei aber nicht ersichtlich ist, ob dieser Tritt gegen den Kopf oder den Oberkörper des Beschwerdeführers gerichtet war. Andeutungsweise erkennbar ist auch, dass der Beschwerdeführer auch noch von einer zwei- ten Person (mutmasslich C.) geschlagen wurde. 2.4.6. Als erstellt zu gelten hat aber auch, dass der Beschwerdeführer durch die Schläge und Tritte weder schwere Verletzungen noch irgendwelche Be- wusstseinseinschränkungen erlitt, mithin sich mutmasslich, auch nachdem er zu Boden gegangen war, gegen die Tritte und Schläge bestmöglich aktiv zur Wehr setzte. Weiter hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdefüh- rer zum Zeitpunkt, als er zu Boden ging, den Beschuldigten und C. bereits mit dem Messer erheblich verletzt hatte, zumal die offenbar das Ende der Auseinandersetzung zeigende Videoaufnahme "Camera2_Kamera In- nen_Kamera Innen_Szene 21.avi" (Reg. 5.1.1 / Szenen bearbeitet) einzig - 12 - zeigt, wie der Beschwerdeführer zu Boden ging und mutmasslich nament- lich vom Beschuldigten (weiter) geschlagen und getreten wurde, bevor D. den Beschwerdeführer mit sich nahm. Dass es (wie vom Beschwerde- führer behauptet) erst während oder nach dieser Phase der Auseinander- setzung zur Oberarmverletzung des Beschuldigten und zur Brustkorbver- letzung von C. gekommen sein könnte, kann ohne Weiteres ausgeschlos- sen werden, wohingegen die Ausführungen des Beschuldigten mit Be- schwerdeantwort, wonach der Beschwerdeführer auch noch am Boden lie- gend Stichbewegungen ausgeführt habe, durchaus plausibel erscheinen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das mitge- führte und eingesetzte Messer zuvor schon von sich aus weggeworfen ha- ben könnte. Dies alles spricht dafür, dass es dem Beschuldigten bei den fraglichen Schlägen und Tritten zumindest vorrangig darum ging, weitere schwerwie- gende Verletzungen von ihm oder von C. zu verhindern. Selbst wenn er dabei das hierfür erforderliche Mass an Gewalt, sei es in zeitlicher Hinsicht oder was die Intensität der Gewalt anbelangt, etwas überschritten haben sollte, so jedenfalls doch nicht in einem Ausmass, dass in Berücksichtigung der konkreten Umstände bereits von einem begründeten Verdacht einer zumindest eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung ge- sprochen werden könnte. Bezeichnenderweise stellte der Beschwerdefüh- rer denn noch nicht einmal wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlich- keit einen Strafantrag und wollte er sich im Rahmen der Befragungen selbst auf konkreten Vorhalt hin nicht zu der von ihm bei der fraglichen Auseinan- dersetzung erlittenen Gewalt äussern (vgl. hierzu Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 22. Juli 2022 [Reg. 6.1.2], Fragen 137, 178 ff.). Auch deshalb vermag der von ihm erst mit Beschwerde erhobene Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nicht zu überzeugen. Unter den gegebenen Umständen besteht keine Veranlassung, die in die- sem Punkt im Ergebnis plausibel begründete Einstellung einzig mit dem weitestgehend abstrakten (vorliegend rein hypothetisch anmutenden) Hin- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass bei (heftigen) Schlä- gen und Tritten gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung vorliegen könnte, aufzuheben. 2.5. 2.5.1. Zusammengefasst ist Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen (Teil-)Einstel- lungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzu- heben, als es darin um die Einstellung des Strafverfahrens wegen Rauf- handels geht. Die in Dispositiv-Ziff. 1 verfügte Einstellung des Strafverfah- rens wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil von D.) hat hingegen - 13 - Bestand. In zusätzlicher Berücksichtigung der (zu Recht ergangenen) im- pliziten Einstellung des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist Dispositiv-Ziff. 1 der (Teil-)Einstellungsverfügung somit wie folgt neu zu formulieren: " 1. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körper- verletzung (zum Nachteil von D.) und versuchter schwerer Körperverlet- zung (zum Nachteil von A.) wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt." 2.5.2. Zudem stellt sich die Frage, inwiefern auch darüber hinaus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der angefochtenen (Teil-)Einstellungs- verfügung stattzugeben ist: - Nachdem der Beschuldigte weiterhin des Raufhandels (Art. 133 StGB) und damit eines Vergehens i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) zu verdächtigen ist, kann die von der Staatsanwaltschaft Ba- den in Dispositiv-Ziff. 2 ihrer (Teil-)Einstellungsverfügung namentlich gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz (SR 363) angeord- nete Löschung des DNA-Profils und biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten des Beschuldigten keinen selbständigen Bestand haben, weshalb die angefochtene (Teil-)Einstellungsverfügung auch in diesem Punkt aufzuheben ist. - In Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung sprach die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschuldigten eine Entschä- digung von Fr. 2'708.20 zu, wobei sich aber aus der entsprechenden Begründung ergibt, dass es sich bei den besagten Fr. 2'708.20 wohl um die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten direkt auszurich- tende Entschädigung handelt. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden da- mit, dass sie diese Entschädigung im Entscheid-Dispositiv formell dem Beschuldigten zusprach, (sinngemäss) zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beschuldigte in Bezug auf die dem amtlichen Verteidiger zu- stehende Entschädigung nicht rückerstattungspflichtig ist (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario), vermag dies in Berücksichtigung des Aus- gangs dieses Beschwerdeverfahrens nicht ohne Weiteres zu überzeu- gen. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann aber offenbleiben. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Verfah- rens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO), weshalb hierüber (oder über den Erlass der Rückerstat- tungspflicht) derzeit noch nicht zu befinden ist. Ob und inwiefern auch dem Beschuldigten selbst eine Entschädigung zusteht, hängt ebenfalls vom Ausgang des Strafverfahrens ab, weshalb (gegebenenfalls) auch hierüber erst mit dem Endentscheid zu befinden ist. Die angefochtene - 14 - (Teil-)Einstellungsverfügung ist dementsprechend in diesem Punkt (Dispositiv-Ziff. 4) aufzuheben. - In den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziff. 3, 5 und 6) ist die angefochtene (Teil-)Einstellungsverfügung hingegen weder in Berücksichtigung des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens noch in Beachtung der Aus- führungen des Beschwerdeführers mit Beschwerde zu beanstanden und dementsprechend zu bestätigen. 2.5.3. Weiter ist die Staatsanwaltschaft Baden anzuweisen, gegen den Beschul- digten Anklage wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) zu erheben. 3. 3.1. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos er- scheint (lit. b). 3.2. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (Reg. 10, act. 1672) geltend, dass der Beschuldigte aktiv an der damaligen Aus- einandersetzung teilgenommen habe und ihn unter anderem, als er am Bo- den gelegen sei, mit den Füssen getreten habe. Vor diesem Hintergrund fordere er [vom Beschuldigten und von C.] eine Genugtuung von jeweils Fr. 2'000.00. 3.3. Der vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung muss nach dem in E. 2.4 Aus- geführten als haltlos bezeichnet werden. Nachdem der Beschwerdeführer weder wegen den besagten Schlägen und Tritten (wegen einfacher Kör- perverletzung oder zumindest Tätlichkeiten) noch wegen den mutmassli- chen Beschimpfungen Strafanträge gestellt hat, kann ausgeschlossen wer- den, dass es diesbezüglich zu einer Verurteilung des Beschuldigten kom- men könnte, und muss eine damit begründete, adhäsionsweise geltend ge- machte Zivilklage als aussichtslos bezeichnet werden. Auch was den ver- bleibenden Vorwurf des Raufhandels anbelangt, ist nicht ersichtlich, wes- halb der an diesem Raufhandel massgeblich beteiligte Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten irgendwelche Genugtuungsansprüche ha- ben sollte, zumal der Beschuldigte als Folge des Raufhandels deutlich schwerer als der Beschwerdeführer verletzt und auch gefährdet wurde. Auch eine damit begründete, adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage muss deshalb als aussichtslos bezeichnet werden. Bereits von daher sind - 15 - die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Anspruchs auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) nicht gegeben und ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ohne Weiteres abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so sind die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens hingegen nicht nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu regeln, sondern gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich ins- besondere auf kassatorische Entscheide (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Soweit die angefochtene (Teil-)Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde wegen des Vorwurfs des Raufhandels aufzuheben ist, handelt es sich beim vorliegenden Beschwerdeentscheid um einen kas- satorischen Entscheid i.S.v. Art. 428 Abs. 4 StPO und sind die damit zu- sammenhängenden (hälftigen) Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ist die angefochtene (Teil-)Einstellungsverfügung hingegen in teilweiser Abwei- sung der Beschwerde zu bestätigten und sind die dadurch entstandenen (hälftigen) Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem in diesem Punkt unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen. 4.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Re- gelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Ver- fahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). - 16 - 4.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes) wird abgewiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 der angefochtene (Teil-)Einstellungsverfügung aufgehoben und wird Dispositiv-Ziff. 1 wie folgt neu gefasst: " 1. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körper- verletzung (zum Nachteil von D.) und versuchter schwerer Körperverlet- zung (zum Nachteil von A.) wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt." Die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 17. Mai 2022 in Q., zu erheben. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 79.00, zusammen Fr. 1'079.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 539.50 auf- erlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard