Vorliegend wurde der Beschuldigte durch einen Bürokollegen vertreten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1). Es liegt damit im Grundsatz ein Fall von Prozessführung in eigener Sache vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen überschaubaren Sachverhalt. Das Verfassen der Beschwerdeantwort (5 Seiten, davon ca. 2,5 Seiten Begründung) stellte zudem einen eher geringen Aufwand dar, womit augenscheinlich kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt.