Vorliegend waren sowohl Antragsdelikte als auch Offizialdelikte Gegenstand der Beschwerde. Folglich wären sowohl die Beschwerdeführer als auch die Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien jedoch grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend wurde der Beschuldigte durch einen Bürokollegen vertreten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1).