Dass das Verfahren lediglich eingeleitet wurde, um die Beschwerdeführer davon abzuhalten, in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren […] weitere Rechtsmittel gegen das geplante Bauprojekt zu ergreifen (Beschwerde, N. 68 ff.), ist nicht ersichtlich, nur weil ein mit dem Bauvorhaben zusammenhängendes Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht rechtshängig ist sowie diesbezüglich ein Baubewilligungsverfahren noch bevorsteht (vgl. Beschwerde, N. 67). Es ist das Recht des Beschuldigten, im Namen seiner Klientschaft die Letzteren aus ihrer Sicht zustehende (Teil-)Forderung gegen die Beschwerdeführer im Zivilprozess geltend zu machen.