Die Handlungsalternative, die Bestreitung der gemäss ihren Ausführungen aussichtslosen Begehren der Gegenpartei, steht den Beschwerdeführern ohne Weiteres offen und ist mit keinen ernstlichen Nachteilen verbunden. Die Höhe der eingeklagten Geldsumme indiziert per se keinen erheblichen Nachteil und ist ohnehin lediglich geschuldet, sofern der Kläger den entsprechenden Schaden begründet und vollumfänglich belegt (Beschwerde, N. 76 ff.). Sofern der Anspruch besteht, haben sich die Beschwerdeführer dem Risiko eines Zivilprozesses ohnehin durch ihr eigenes Tun ausgesetzt. Es ist folglich kein Verhalten ersichtlich, welches den Tatbestand der Nötigung erfüllen würde.