bereits eingeleitet und wird folglich nicht in Aussicht gestellt. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist sodann restriktiv auszulegen (angefochtene Verfügung, E. 1.4; E. 3.3.2 hiervor). Weder die blosse Einleitung eines Zivilverfahrens noch die einem Zivilprozess inhärente psychische Belastung (Beschwerde, N. 76 ff.), überschreiten das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit, so dass von einem Zwangsmittel auszugehen wäre.