3.2.4.4. Im Ergebnis erfüllen die inkriminierenden Passagen des Beschuldigten die in der Rechtsprechung wiederholt bestätigten Voraussetzungen der Rechtfertigung ehrverletzender Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess, womit ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB vorliegt. Aufgrund der entsprechenden Straflosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede sowie auf den eventualiter vorgebrachten Vorwurf der Beschimpfung ist – wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausführt (angefochtene Verfügung E. 1.3) – nicht weiter auf den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB einzugehen.