Den Lesern der Eingabe im Rahmen des Schlichtungsverfahrens war klar, dass es sich beim Vorwurf einer Straftat sowie des Rechtsmissbrauchs um die subjektive Einschätzung des Beschuldigten handelt, welcher parteiisch die Interessen seiner Mandantschaft zu vertreten hat. Wäre der Beschuldigte als Anwalt in dieser Situation verpflichtet, gegebenenfalls ehrverletzende Behauptungen stets nur mit Vorbehalt zu äussern, würde ihm eine wirkungsvolle Interessenwahrung unnötig erschwert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.4.3).