darstellen oder interpretieren (vgl. Beschwerde, N. 39), ist gerade bei gerichtlichen Verfahren regelmässig der Fall und bedeutet nicht, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen handelte. Den Lesern der Eingabe im Rahmen des Schlichtungsverfahrens war klar, dass es sich beim Vorwurf einer Straftat sowie des Rechtsmissbrauchs um die subjektive Einschätzung des Beschuldigten handelt, welcher parteiisch die Interessen seiner Mandantschaft zu vertreten hat.