Der Sachverhalt hat sich daher unbestrittenermassen zumindest teilweise so abgespielt, wie vom Beschuldigten dargelegt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ob die vom Beschuldigten im Schlichtungsbegehren vom 25. April 2022 geschilderte Rechtsgrundlage bewiesen werden kann (Beschwerde, N. 39), die von den Beschwerdeführern diesbezüglich aufgeworfenen Fragen für den Ausgang des Haftpflichtprozesses entscheidrelevant sind (vgl. Beschwerde, N. 21 ff.) sowie das vorgeworfene Verhalten eine Schadenersatzforderung begründet, ist primär eine zivilrechtliche Frage und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In einem Zivilprozess ist ferner auf die Umstände hinzuweisen, welche für die Entstehung der