3.2.4.3. Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass die inkriminierten Ausführungen des Beschuldigten wider besseren Wissens erfolgt sein sollen. Aus den Ausführungen sowie den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer wiederholt Rechtsmittel ergriffen haben, die zumindest in letzter Zeit nicht mehr gutgeheissen wurden (vgl. Beschwerde, N. 7, 22 und 39; Beschwerdebeilage 7). Der Sachverhalt hat sich daher unbestrittenermassen zumindest teilweise so abgespielt, wie vom Beschuldigten dargelegt (vgl. E. 3.2.1 hiervor).