Die beanstandeten Äusserungen sind sodann in einem vergleichsweise sachlichen Ton gehalten und gehen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 41 ff.) – jedenfalls nicht über das hinaus, was im Rahmen von strittigen Haftungsprozessen, in welchem insbesondere die Widerrechtlichkeit einer Handlung behauptet werden muss, üblich ist und noch toleriert werden kann. Die gemachten Ausführungen sind in dem Sinne als notwendige Vorbringen zu betrachten, als der Beschuldigte gehalten war, sämtliche in Bezug auf die Haftungsfrage möglicherweise relevanten Umstände und Schlussfolgerungen genügend pointiert vorzubringen, um seinen Pflichten als Rechtsvertreter nachzukommen.