Die Adressaten des Schlichtungsbegehrens – aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens ausschliesslich Behördenmitglieder sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – sind im Gegensatz zum Durchschnittsleser damit vertraut, dass bei strittigen Verfahren die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter mit dem negativen Verhalten der jeweiligen Gegenpartei argumentieren und dieses auch (straf-) rechtlich würdigen. Sie sind ohne Weiteres auch in der Lage, die Rechtsschrift mit der notwendigen Distanz und Sachlichkeit in den entsprechenden Kontext einzuordnen.