geduldete Mass. Daran vermag der Umstand, dass es sich um einen Zivilprozess handelt (Beschwerde, N. 38), nichts zu ändern, zumal auch in diesen Verfahren die berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung vollumfänglich besteht. Die Adressaten des Schlichtungsbegehrens – aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens ausschliesslich Behördenmitglieder sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – sind im Gegensatz zum Durchschnittsleser damit vertraut, dass bei strittigen Verfahren die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter mit dem negativen Verhalten der jeweiligen Gegenpartei argumentieren und dieses auch (straf-) rechtlich würdigen.